Erkrankungen
Die Krankheitsanzeige
muss am 1. Tag der Erkrankung bis spätestens
7.45 Uhr bei der Schule eingehen. Dies kann auf drei
Wegen erfolgen:
-
telefonische
Mitteilung unter der Rufnummer: 08531 / 91760 (ab
7.30 Uhr, vorher auf Anrufbeantworter)
-
Fax: 08531 / 917650
-
schriftliche
Mitteilung, Weitergabe durch Geschwister oder
Mitschüler
Ist eine Krankheitsanzeige
bis 8.00 Uhr nicht erfolgt, so müssen wir die
Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen, dass
das Kind nicht zum Unterricht erschienen ist, und sie
darauf hinweisen, dass sie für etwaige Maßnahmen
verantwortlich sind. Das kann nur telefonisch erfolgen.
Sollten wir Sie nicht erreichen können, so müssen wir u.
U. die Polizei benachrichtigen.
Eine schriftliche
Entschuldigung ist stets notwendig:
-
bei Erkrankungen von 1
bis 3 Tagen: Erfolgte die Krankheitsanzeige nur
fernmündlich, ist eine schriftliche Entschuldigung
spätestens innerhalb von 2 Tagen nach
Krankheitsbeginn notwendig.
-
bei Erkrankungen von 4
und mehr Tagen: Zusätzlich zur "schriftlichen
Entschuldigung" (s.o.) muss am Tag des Wiederbesuchs
eine Bestätigung über die Dauer der Krankheit
vorgelegt werden.
-
bei Erkrankungen von
mehr als 10 Tagen: Bitte legen sie zusätzlich ein
ärztliches Attest vor.
Erkrankungen während der Unterrichtszeit
Im Falle einer Erkrankung
während der Unterrichtszeit begibt sich der (die)
erkrankte Schüler(in) in das Sekretariat. Die
Entscheidung, ob ein weiterer Unterrichtsbesuch zumutbar
ist, trifft der Schulleiter bzw. ein anderes Mitglied
des Direktorates. Im Falle einer Erkrankung, die die
Unterrichtsteilnahme als nicht vertretbar erscheinen
lässt, wird vom Sekretariat alles weitere veranlasst:
-
Verständigung der
Erziehungsberechtigten
-
Abholung durch einen
Erziehungsberechtigten
-
ggf. Herbeiholen eines
Arztes
-
ggf. Veranlassung
eines Transportes ins Krankenhaus
Aus Gründen der Fürsorge
können wir ein erkranktes Kind keinesfalls allein nach
Hause gehen lassen. Ein Verlassen der Schule ohne
ausdrückliche Erlaubnis durch die Schulleitung kann
deshalb nicht gestattet werden und muss wie unerlaubtes
Entfernen vom Unterricht geahndet werden. Bei
Erkrankungen während der unterrichtsfreien Zeit
(Vormittagspause, Mittagspause, Freistunde) gilt
grundsätzlich die gleiche Regelung.
Regelung
für Q11/12 und K13 (siehe auch
pdf-Dokument
Absenzen in der Oberstufe)
Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen gelten
folgende Besonderheiten:
-
In bestimmten Fällen
kann bei Erkrankungen die Vorlage eines
ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt
werden; wichtig ist hierbei, dass das Attest auf
Feststellungen beruhen muss, die der Arzt während
der Zeit der
Erkrankung getroffen hat.
-
Erkrankungen an Tagen mit angekündigten
Leistungsnachweisen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten,
Referate, Sportleistungen): Hier ist stets die
Vorlage eines ärztliches Attest notwendig; Vorlage
spätestens 3 Tage nach dem Termin! Bei
Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage bzw.
Arztbesuch nach der Erkrankung:
Der angekündigte Leistungsnachweis wird mit 00
Punkten bewertet.
Prinzipiell gelten diese Regelungen für alle
Kollegiat(inn)en, also auch für die bereits
volljährigen. Volljährige Schüler
und Schülerinnen müssen die Pflichten der
Erziehungsberechtigten selbst übernehmen.
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